§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106), 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung.
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
  • 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
  • 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
[2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 108 OWiG

§ 107 OWiG. Gebühren und Auslagen

§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung

§ 108a OWiG