§ 40 SGB II. Anwendung von Verfahrensvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006][1. April 2006]
§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften § 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über (1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), 1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar. sind entsprechend anwendbar.
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. (2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
[1. April 2006–1. August 2006]
1§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
  • 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
  • 21a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
  • 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
  • 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. 3[2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
2. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005.
3. 1. April 2006: Artt. 1 Nr. 9, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2006.

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