§ 40 SGB II. Anwendung von Verfahrensvorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011] | [1. Januar 2009] |
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§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften | § 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften |
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über | (1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über |
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), | 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), |
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), | 1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), |
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und | 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und |
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) | 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) |
sind entsprechend anwendbar. | sind entsprechend anwendbar. |
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. | (2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. |
(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. | (3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. |
(4) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches. |
[1. Januar 2009–1. Januar 2011]
1§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
sind entsprechend anwendbar.
(2) 3[1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. 4[2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005.
- 3. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 15, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 4. 1. April 2006: Artt. 1 Nr. 9, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2006.
- 5. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 33, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.