§ 40 SGB II. Anwendung von Verfahrensvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Oktober 2005][1. Januar 2005]
§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften § 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über (1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar. sind entsprechend anwendbar.
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. (2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
[1. Januar 2005–1. Oktober 2005]
1§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
  • 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
  • 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
  • 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.

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