§ 51 SGB II. Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[26. November 2019]
1§ 51. Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Anmerkungen:
1. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 5, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.