§ 51 SGB II. Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006][1. Januar 2005]
§ 51. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen § 51. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 51. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 24, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.