§ 238 StGB. Nachstellung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1997–1. April 1998]
1§ 238. Voraussetzungen der Verfolgung.
(1) In den Fällen der §§ 235 und 236 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 und 236 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1997: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997.

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