§ 238 StGB. Nachstellung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1997][1. Januar 1975]
§ 238. Voraussetzungen der Verfolgung § 238. Voraussetzungen der Verfolgung
(1) In den Fällen der §§ 235 und 236 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 und 236 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war. (2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
[1. Januar 1975–5. Juli 1997]
1§ 238. 2Voraussetzungen der Verfolgung.
3(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
4(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 110 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 110 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, §§ 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 94 vom 17. August 1974 Seite 1942-1944.

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