§ 238 StGB. Nachstellung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896] | [1. Januar 1872] |
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§ 238 | § 238 |
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für nichtig erklärt worden ist. | Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. |
[1. Januar 1872–7. September 1896]
1§ 238. Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.