§ 238 StGB. Nachstellung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 238. Voraussetzungen der Verfolgung § 238
(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. (1) [1] In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war. (2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 238.
(1) [1] In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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