§ 407 StPO. Zulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 407 | § 407 |
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] | (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] |
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: | (2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere Strafe als Geldstrafe oder |
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie | Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten sowie eine etwa verwirkte Einziehung, die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung der Entscheidung festgesetzt werden. |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt. | (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. |
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. | (4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. |
[1. Oktober 1950–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 407.
(1) 2[1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.176, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.177, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.