§ 407 StPO. Zulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 407 | § 407 |
(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Strafrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt. | (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] |
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: | (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: |
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie | 1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. | 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt. |
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den i[n] § 25 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Strafrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. | (3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den i[n] § 25 […] Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. |
(4) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. | (4) [1] Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. [2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht anzuwenden. [3] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 407.
(1) 2[1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
3(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- 41. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie
- 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als ein Jahr beträgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 13, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 5. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 6. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.