§ 407 StPO. Zulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. März 1940] | [1. Juni 1934] |
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§ 407 | § 407 |
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] | (1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)] |
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden. | (2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden. |
(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. | (3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. |
(4) (weggefallen) | (4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.] |
[1. Juni 1934–15. März 1940]
1§ 407.
(1) [1] Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. [2] [(weggefallen)]
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens [drei Monaten] sowie eine etwa verwirkte Einziehung [oder die Bekanntmachung der Entscheidung] festgesetzt werden.
(4) [Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.