Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften Paragraf 1. Zielsetzung Paragraf 2. Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Paragraf 3. Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers Paragraf 4. Verbot der Diskriminierung Paragraf 5. Benachteiligungsverbot Zweiter Abschnitt. Teilzeitarbeit Paragraf 6. Förderung von Teilzeitarbeit Paragraf 7. Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze Paragraf 8. Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit Paragraf 9. Verlängerung der Arbeitszeit Paragraf 9a. Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit Paragraf 10. Aus- und Weiterbildung Paragraf 11. Kündigungsverbot Paragraf 12. Arbeit auf Abruf Paragraf 13. Arbeitsplatzteilung Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge Paragraf 14. Zulässigkeit der Befristung Paragraf 15. Ende des befristeten Arbeitsvertrages Paragraf 16. Folgen unwirksamer Befristung Paragraf 17. Anrufung des Arbeitsgerichts Paragraf 18. Information über unbefristete Arbeitsplätze Paragraf 19. Aus- und Weiterbildung Paragraf 20. Information der Arbeitnehmervertretung Paragraf 21. Auflösend bedingte Arbeitsverträge Vierter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften Paragraf 22. Abweichende Vereinbarungen Paragraf 23. Besondere gesetzliche Regelungen