§ 8 UKlaG. Klageantrag und Anhörung
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[26. Februar 2016] | [22. Juli 2013] |
---|---|
§ 8. Klageantrag und Anhörung | § 8. Klageantrag und Anhörung |
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: | (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: |
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, |
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. | 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage | (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage |
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder | 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder |
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist. | 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist. |
[22. Juli 2013–26. Februar 2016]
1§ 8. Klageantrag und Anhörung.
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
- 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 2, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
- 3. 22. Juli 2013: Artt. 5 Nr. 2, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.