§ 8 UKlaG. Klageantrag und Anhörung
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[22. Juli 2013] | [19. Juli 2005] |
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§ 8. Klageantrag und Anhörung | § 8. Klageantrag und Anhörung |
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: | (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: |
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, |
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. | 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage | (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage |
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder | 1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder |
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist. | 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat. |
[19. Juli 2005–22. Juli 2013]
1§ 8. Klageantrag und Anhörung.
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
- 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 2, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
- 3. 19. Juli 2005: Artt. 5, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.