§ 34 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1920][1. Oktober 1879]
§ 34 § 34
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Minister; 1. Minister;
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener; 7. Religionsdiener;
8. Volksschullehrer[.] 8. Volksschullehrer;
9. (weggefallen) 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1920]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  • 1. Minister;
  • 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
  • 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
  • 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  • 7. Religionsdiener;
  • 8. Volksschullehrer;
  • 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

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