§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1920] | [1. Oktober 1879] |
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§ 34 | § 34 |
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: |
1. Minister; | 1. Minister; |
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; | 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; |
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; |
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; |
7. Religionsdiener; | 7. Religionsdiener; |
8. Volksschullehrer[.] | 8. Volksschullehrer; |
9. (weggefallen) | 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1920]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- 1. Minister;
- 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
- 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
- 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
- 7. Religionsdiener;
- 8. Volksschullehrer;
- 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.