§ 34 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][1. April 1921]
§ 34 § 34
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Minister; 1. Minister;
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. 7. Religionsdiener[.]
8. (weggefallen) 8. (weggefallen)
9. (weggefallen) 9. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
[1. April 1921–19. Mai 1922]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  • 1. Minister;
  • 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
  • 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
  • 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  • 27. Religionsdiener[.]
  • 38. (weggefallen)
  • 49. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
4. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.

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