§ 34 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][29. Dezember 1934]
§ 34 § 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident; 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
5. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind[;]
sind. 8. Wehrmachtsangehörige (Soldaten, Militärbeamte und Zivilbeamte der Wehrmacht) sowie Angestellte der Wehrmacht, die nach § 40a des Wehrgesetzes den für Soldaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterstellt sind.
9. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
[29. Dezember 1934–1. Oktober 1950]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  • 21. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
  • 32. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
  • 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
  • 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  • 47. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind[;]
  • 58. Wehrmachtsangehörige (Soldaten, Militärbeamte und Zivilbeamte der Wehrmacht) sowie Angestellte der Wehrmacht, die nach § 40a des Wehrgesetzes den für Soldaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unterstellt sind.
  • 69. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
7(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.1, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
4. 29. Dezember 1934: Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 29. Dezember 1934: Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
6. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.
7. 29. März 1930: §§ 27 Nr. III.2, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.

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