§ 34 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][19. Mai 1922]
§ 34 § 34
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; 1. Minister;
2. [die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
8. (weggefallen) 8. (weggefallen)
9. (weggefallen) 9. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
[19. Mai 1922–1. April 1924]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  • 1. Minister;
  • 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
  • 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
  • 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
  • 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  • 27. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
  • 38. (weggefallen)
  • 49. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 19. Mai 1922: Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
4. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.

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