§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 1986] | [1. Oktober 1984] |
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§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes | § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer vollziehbaren Anordnung | 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung |
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, | nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch |
b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder | in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt |
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften | |
zuwiderhandelt, | |
1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder | oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt oder |
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. | 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, |
3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht, | 3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht, |
4. entgegen | 4. entgegen |
a) § 35 Abs. 3a Satz 1, | § 35 Abs. 3a, auch |
b) § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 3a Satz 1 oder | in Verbindung mit Abs. 9, |
c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften | |
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, |
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, | 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, |
6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, |
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, | 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, |
9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder | 9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder |
10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Oktober 1984–1. August 1986]
1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt oder
- 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
- 3. (weggefallen)
3(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 43. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,
- 54. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
- 65. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
- 76. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 87. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
- 98. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
- 109. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
- 1110. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
12(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 4. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 6. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 7. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 17, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 8. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 9. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 10. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 11. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
- 12. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.