§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884] | [1. Januar 1879] |
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§ 146 | § 146 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: |
1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; | 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; |
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; | 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. |
3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im § 111 entgegen die Eintragung[en] mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt; | |
4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. | |
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. |
[1. Januar 1879–1. Januar 1884]
1§ 146.
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
- 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln;
- 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.