§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872] | [1. Oktober 1869] |
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§ 146 | § 146 |
(1) [1] Zuwiderhandlungen gegen die §§ 134 bis 136 werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern gestraft. [2] Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Monaten. [3] Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. | (1) [1] Zuwiderhandlungen gegen die §§ 134 bis 136 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. [2] Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. |
(2) Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im § 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. | (2) Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im § 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen. |
(3) Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. | (3) Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. |
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 146.
(1) [1] Zuwiderhandlungen gegen die §§ 134 bis 136 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. [2] Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.
(2) Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im § 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
(3) Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.