§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1934][2. Januar 1925]
§ 146 § 146
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind; 2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und des § 113 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln[;] 3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und des § 113 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln[;]
4. wer [dem] § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt[;] 4. wer [dem] § 56 Ziffer 6
5. wer dem § 33d Abs. 1 oder den auf Grund des § 33d Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. zuwiderhandelt.
(2) [1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. (2) [1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
(3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. (3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
(4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. (4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
[2. Januar 1925–1. April 1934]
1§ 146.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
  • 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
  • 2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
  • 3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und des § 113 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln[;]
  • 4. wer [dem] § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
3(2) 4[1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
5(3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
6(4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
4. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
6. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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