§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960][1. November 1953/1. Dezember 1953]
§ 146 § 146
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind; 2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
3. Gewerbetreibende, die dem § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4 zuwiderhandeln; 3. Gewerbetreibende, die dem § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4 zuwiderhandeln;
4. wer dem § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder dem § 67 Abs. 3 zuwiderhandelt; 4. wer dem § 56 Abs. 2 Nr. 6 oder dem § 67 Abs. 3 zuwiderhandelt;
5. wer vorsätzlich 5. wer dem
a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder § 33d
b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist; Abs. 1 oder den auf Grund des § 33d Abs. 2
6. wer einer nach § 35 Abs. 1 erlassenen Untersagungsverfügung zuwiderhandelt. erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
(2) [1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. (2) [1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
(3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. (3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
(4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. (4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 146.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
  • 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
  • 2. Gewerbetreibende, die den §§ 135 bis 137, § 137a Abs. 1, § 139c oder den auf Grund der §§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Bestimmungen insoweit zuwiderhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagt oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen geregelt sind;
  • 33. Gewerbetreibende, die dem § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 4 zuwiderhandeln;
  • 44. wer dem § 56 Abs. 2 Nr. 6 oder dem § 67 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  • 55. wer dem § 33d Abs. 1 oder den auf Grund des § 33d Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
6(2) 7[1] War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Reichsmark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. [2] Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
8(3) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
9(4) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 9. Juli 1937: Art. 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1937, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 20, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.
5. 1. April 1934: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 18. Dezember 1933.
6. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
7. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
8. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
9. 1. April 1912: Artt. 3 Nr. III, 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.

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