§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900] | [1. April 1892] |
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§ 146 | § 146 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: |
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; | 1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; |
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135[… bis] 137, 139c oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; | 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; |
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder dem § 114a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln[;] | 3. Gewerbetreibende, welche den §§ 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln; |
4. wer [dem] § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. | 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. |
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. |
(3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. | (3) Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. |
[1. April 1892–1. Oktober 1900]
1§ 146.
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
- 21. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
- 32. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§ 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;
- 43. Gewerbetreibende, welche den §§ 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln;
- 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 2. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 3. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 4. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 1, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 5. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 2, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.